Strafverteidigung
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Als Beschuldigter oder Beschuldigte einer Straftat haben Sie bereits im Ermittlungsverfahren das Recht auf anwaltliche Beratung. Wir unterstützen Sie schon hier bei der Durchsetzung Ihrer Rechte. Ein Tatvorwurf kann zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Weg geräumt werden.
Ausnahmslos übernehmen wir keine Mandate mit den Vorwürfen sexueller Gewalt oder Straftaten mit faschistischem Hintergrund.
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Falls es zu einem gerichtlichen Verfahren kommt oder Sie einen Strafbefehl erhalten haben, sind wir sowohl als Pflichtverteidigerinnen als auch im Rahmen der Wahlverteidigung für Sie tätig.
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Das Jugendstrafrecht weist im Vergleich zum Strafverfahren gegen Erwachsene einige Besonderheiten auf. So steht beim Jugendstrafrecht der Erziehungscharakter im Vordergrund und die Bestrafung ist im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht deutlich milder. Es empfiehlt sich daher bei einem Tatvorwurf eine mit dem Jugendstrafrecht vertraute Anwältin aufzusuchen.
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Das Jugendstrafrecht findet Anwendung auf Jugendliche und Heranwachsende. Jugendliche sind junge Menschen im Alter zwischen 14 und bis 18 Jahren. Ob das Jugendstrafrecht auf Heranwachsende, also junge Menschen zwischen 18 und 21 Jahren, angewendet werden kann, wird vom Gericht stets gesondert geprüft. Es gelten besondere Voraussetzungen.
Insbesondere bei dem Vorwurf jugendtypischer Straftaten, wie Diebstahl, Sachbeschädigung (Graffitti), Körperverletzung oder das Erschleichen von Beförderungsleistungen (Fahren ohne Fahrschein) ist oft sogar die Einstellung des Verfahrens möglich. Aber auch bei dem Vorwurf schwererer Delikten gilt es die Vorteile des Jugendstrafrechts maximal auszuschöpfen.
Wir beraten und vertreten Dich gern!
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Darauf gibt es keine pauschale Antwort, dies richtet sich vor allem danach, wie viel für die bestmögliche Verteidigung und zur Abwendung des Strafvorwurfs notwendig ist.
Bei geringen finanziellen Mitteln können Sie an dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe beantragen. Der Antrag muss vor Ihrer Erstberatung bewilligt sein. Es fällt dann eine reduzierte Gebühr von 15,- Euro an.
Falls ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegen sollte (Pflichtverteidigung) übernimmt der Staat die anwaltlichen Kosten.
Kontaktieren Sie uns bei Fragen hinsichtlich der Kostenübernahme, wir beraten Sie hierzu gern.